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Neue Regeln im Bereich des Verbraucherschutzes

Elektrosmog Strahlung
Verbraucherschutz

Neue Regeln im Bereich des Verbraucherschutzes bezüglich der Anwendung von Licht, Laser und weiteren Methoden außerhalb des Medizinbereichs

Laut Svenja Schulze, Umweltministerin des Bundes, ist im Bereich der Kosmetik die Verwendung von nichtionisierender Strahlung zwischenzeitlich zur Gewohnheit geworden. Jedoch ist nicht allen Anbietern bekannt, dass die Anwendungen mit Risiken für die Gesundheit verbunden sind. Aus diesem Grund sind die Regeln verschärft worden.

Obschon die gesundheitlichen Risiken für den Menschen nicht zu unterschätzen sind und erheblich sein können, hat es bislang diesbezüglich keine spezifischen Regelungen gegeben. Risikofaktoren sind Narbenbildungen und Verbrennungen. Zudem wird die Diagnose und eine allfällige Behandlung bei der Erkrankung an Hautkrebs erschwert.

In der Kosmetik finden stark gepulste Quellen und Laser als intensive Anwendungen von optischen Strahlungen, insbesondere bei der Behandlung von Pigmentstörungen, Glättung von Falten sowie zur nachhaltigen Entfernung von Haaren Verwendung. Tätowierungen werden ebenfalls mit Laser entfernt.
Bei einer Verjüngung der Haut sowie einer Fettreduktion kommen elektromagnetische Felder in der Hochfrequenz zum Einsatz. Zur Stimulation von Nerven und Muskeln werden elektrische Ströme mit Niederfrequenz und Magnetfelder eingesetzt.

Mit der neuen Verordnung unterliegen die Anwendungen von starken elektromagnetischen Feldern und Lichtern, Lasern und Ultraschall bei Einsätzen, welche nicht einem medizinischen Zweck angedacht sind, strengeren Regeln zum besseren Schutz für die Gesundheit bei Einsätzen von nichtionisierender Strahlungen.
Die in der Verordnung festgelegten Regelungen über den Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen, kurz NiSV, sind ab dem 31. Dezember 2020 rechtskräftig.

Gewerbliche Anbieter von nichtionisierender Strahlung im kosmetischen Bereich sind in Zukunft strengeren Betriebsanforderungen sowie der Beratungs- und Dokumentationspflicht und einer zusätzlichen Pflicht zur Anzeige unterlegen. Vordefinierte Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen, welche über die entsprechende Fort- oder Weiterbildung verfügen, durchgeführt werden.

Ab dem 31. Dezember 2021 sind andere Anwendungen, welche dem NiSV unterliegen, Fachspezialisten vorbehalten. Die Anforderungen zum Erwerb der Fachkunde wurden vom Umweltministerium des Bundes, in Abstimmung mit dem BfS, den Ländern des Bundes sowie den Verbänden und Wirtschaft abgestimmt.

Am 25. März 2020 sind die Anforderungen des Bundes und der Länder, mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt, als gemeinsame Richtlinie im Anzeiger des Bundes veröffentlicht worden.
Nicht von der neuen Regelung nicht betroffen sind Anwendungen im medizinischen Bereich inklusive Ultraschalles sowie der Einsatz von Geräten für den privaten Gebrauch.

Am 5. Dezember 2018 ist die NiSV als ein Teil der Verordnung für die weitere Modernisierung in Bezug auf das Strahlenschutzrecht im Gesetzblatt des Bundes verkündet und mit der späteren Rechtskräftigkeit den betroffenen Unternehmungen eine Übergangszeit eingeräumt worden.

Dass die Verordnung nach einer Übergangszeit von zwei Jahren zum 2020/2021 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz BfS Inge Paulini zur Stärkung bezüglich des Schutzes von der Gesundheit bei kosmetischen Anwendungen begrüßt.